Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.02.2002 – II ZB 18/01
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. August 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.772,70 € (3.467,10 DM)
Gründe
I. Die Antragstellerin hatte das ihr gehörende Fahrzeug B., amtliches Kennzeichen, in die Werkstatt der Antragsgegnerin bringen lassen, damit diese die Ursache dafür feststelle, weshalb sich der Rückwärtsgang nicht einlegen lasse, und die für die Reparatur voraussichtlich entstehenden Kosten ermittele. Nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, daß die Reparaturkosten ca. 10.000,00 DM betragen würden, wollte die Antragstellerin das Auto am 29. März 2001 von zwei Beauftragten unrepariert abholen lassen. Die Antragsgegnerin verweigerte jedoch die Herausgabe mit dem Hinweis, daß im Zusammenhang mit dem Pkw noch Rechnungen offen seien.
Die Antragstellerin hat deshalb den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin die Herausgabe des Autos aufgegeben werden sollte. Die Antragsgegnerin ist dem Vortrag der Antragstellerin entgegengetreten, hat das Fahrzeug jedoch am 30. April 2001 gegen Bezahlung des Werklohns für die Schadensfeststellung (179,45 DM) herausgegeben.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kosten nach § 91 a Abs. 1 ZPO der Antragstellerin auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Antragsgegnerin zur Kostentragung verpflichtet. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer - auch als solche bezeichneten - außerordentlichen Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Wie die Antragsgegnerin nicht verkennt, ist eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13. August 2001 nicht zulässig, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Das ist hier nicht der Fall.
Zitierte Vorschriften
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