Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.11.2004 – II ZB 152/04
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 19. August 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die (als Widerspruch bezeichnete) Erinnerung ist unbegründet. Sie beruht auf dem rechtskräftigen Beschluß des Senats vom 16. August 2004. Der von dem Kläger vorgetragene Einwand, die Zulässigkeit der durch diesen Beschluß verworfenen Beschwerde sei nicht im Vorfeld geprüft worden, liegt jedenfalls schon deshalb neben der Sache, weil der Rechtspfleger den Kläger zuvor durch Schreiben vom 6. Juli 2004 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels und die Möglichkeit, dieses kostensparend zurückzunehmen, hingewiesen hatte.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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