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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.09.2018 – II ZB 15/18

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, namentlich den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander, wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

II. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, so dass der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 I ZB 7/10, juris). Dem genügt die pauschale Angabe "wegen Unterlassung des Rechtsschutzes vor Richtern" zur Begründung des Gesuchs nicht.

Randnummer 2

Die Gehörsrüge ist unzulässig. Die Rüge muss nach § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darlegen, dass das Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu ist eine substantiierte Darstellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich. Der Schriftsatz mit der Gehörsrüge enthält aber keine Ausführungen dazu, worin der Kläger eine Gehörsverletzung sieht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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