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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.01.2006 – II ZB 15/05

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 17. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der als Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu wertende „Widerspruch“ des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 17. Oktober 2005 ist bereits unzulässig, weil der Beklagte das Schreiben vom 12. Dezember 2005 nicht unterzeichnet hat. Davon abgesehen entspricht die erhobene Gebühr den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 GKG, KV Nr. 1820).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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