Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.08.2011 – II ZB 13/11
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Antragstellerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. Mai 2011 ergangenen Beschluss der 44. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2011 ihre Rechtsbeschwerde in dem Verfahren die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Dr. M. betreffend zurückgenommen. Soweit sie eine sachliche Überprüfung der Zurückweisung ihres Antrags auf Eintragung einer Zweigniederlassung begehrt, ist das Rechtsbeschwerdegericht hierzu nicht berufen. Bisher wurde über ihre Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Aachen noch nicht entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Zitierte Vorschriften
§ 16 BbgKostO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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