Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.09.2002 – II ZB 13/00
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Vergütung von Rechtsanwalt Dr. G. als Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird auf
1.870,00
festgesetzt.
Gründe
Nach dem Beschluß des Senats vom 24. September 2001 haben die Beteiligten zu 1 und 7 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Davon sind auch die Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre umfaßt. Die Höhe der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre orientiert sich an § 118 BRAGO. Im vorliegenden Fall erachtet der Senat eine 5/10-Gebühr für angemessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren lediglich einen Antrag zur Sache und seinen eigenen Kostenantrag gestellt hat.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde vom Senat mit Be-(cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:6) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:11) (cid:3)(cid:12) (cid:7)(cid:10) (cid:13)(cid:11) (cid:7)(cid:15) (cid:14) schluß vom 11. Februar 2002 auf 1.000.000,00 DM (511.291,88
Hieraus ergibt sich als Vergütung - einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - der festgesetzte Betrag.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in II ZB 13/00 entschieden?“