Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 11/08
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 50.000,00 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 11. August 2008 verlängerten Frist (§§ 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) begründet worden und die durch nachgeholte Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Nebenintervenienten des Klägers zu 15 in Lauf gesetzte Frist für eine Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten (§ 575 Abs. 1 ZPO) inzwischen ergebnislos abgelaufen ist. Zudem ist die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 deshalb unzulässig, weil ihre Einlegung - ebenso wie die Berufung des Klägers zu 15 - der in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffenen Prozessvereinbarung widersprach (vgl. Sen.Beschl. v. 22. September 2008 Tz. 5).
Zitierte Vorschriften
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