Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.01.2003 – II ZB 1/03
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Klägers gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO n.F. nur statthaft, wenn dies im Gesetz für den betroffenen Fall ausdrücklich bestimmt ist oder in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Beide Voraussetzungen sind in Bezug auf die von dem Kläger mit seinen Beschwerden angegriffenen Beschlüsse nicht erfüllt.
Zitierte Vorschriften
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