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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.06.2003 – II ZA 2/02

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des Beklagten und Widerklägers vom 20. Mai 2003 gibt zu einer Änderung des seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2003 keine Veranlassung.

Gründe

Der Senat sieht die bezeichnete Eingabe des Beklagten als Gegenvorstellung an, da gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch den Bundesgerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.

Das Beschwerdevorbringen des Beklagten rechtfertigt in der Sache keine andere als die mit Beschluß vom 15. Mai 2003 getroffene Entscheidung, so daß die Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muß.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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