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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.01.2001 – II ZA 14/99

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die abermalige Gegenvorstellung der Klägerseite gegen den Senatsbeschluß vom 2. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Wie der Senat in seinem Beschluß vom 27. November 2000 bereits ausgeführt hat, bemißt sich die Beschwer der Kläger durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 1999 nicht nach dem behaupteten Gesamtschaden von ca. 303.000,-- DM, sondern nur nach dem Wert der (abgewiesenen) Teilklage von 50.000,-- DM, weil nur über diesen Teilbetrag, nicht aber über den weitergehenden Schaden (inzwischen rechtskräftig) entschieden worden ist. Eine Sachentscheidung über die Begründetheit des Klagbegehrens war und ist dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision verwehrt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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