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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.09.2025 – II ZA 1/24

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZA1.24.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 8. Juli 2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge des Klägers, die im Prozesskostenhilfeverfahren ohne die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - V ZA 22/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 1), hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Kläger wiederholt, ergänzt und erläutert seine im Prozesskostenhilfeverfahren vorgetragenen Rügen, die der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - II ZR 39/24, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 2).

Born Wöstmann B. Grüneberg

Sander von Selle

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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