Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.09.2017 – I ZR 59/15
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt für den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 jeweils 60.000 € (Unterlassung 40.000 €, Herausgabe 10.000 €, Auskunft 5.000 €, Schadensersatzfeststellung 5.000 €).
Gründe
Die Beklagten haben die Wertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jeweils für den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt. Der Antrag ist zulässig.
Die Festsetzung der Streitwerte für die einzelnen Beklagten entspricht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2017 und dem Senatsbeschluss vom 29. März 2017. Die Klägerin hat die Beklagten jeweils in gleichem Umfang und hinsichtlich Herausgabe, Auskunft und Schadensersatzfeststellung als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in I ZR 59/15 entschieden?“