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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.11.2017 – I ZR 49/15

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz im Beschluss vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die mit Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 vor-

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genommene Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren zu überprüfen, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Anlass zu einer Änderung des auf 46.562,50 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.

Randnummer 2

Der Senat ist bei der Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Stufenklage handelt und das Berufungsgericht mit Teilurteil vom 15. Januar 2015 nur über den in erster Stufe gestellten Auskunftsantrag entschieden hat. Das Urteil des Senats hat dem entsprechend nur die von den Parteien eingelegten Revisionen gegen dieses Teilurteil zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestimmt damit nur der Auskunftsteil den Streitwert der Revisionsinstanz. Gegen die Wertfestsetzung des Senats der Höhe nach für diesen Auskunftsteil erinnert die Beklagte nichts.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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