Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.01.2021 – I ZR 28/19
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020150367 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs im Beschluss des Senats vom 23. April 2020 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sind mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780020150367 vom 25. November 2020 von der Klägerin erhoben worden. Mit ihrer Erinnerung vom 7. Dezember 2020 wendet sich die Klägerin gegen diese Kostenrechnung. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Klägerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - VIII ZB 37/20, juris Rn. 5).
2. Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Klägerin nicht. Soweit sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Zitierte Vorschriften
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