Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.02.2003 – I ZR 220/02
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung vom 14. Januar 2003 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2002 keinen Anlaß. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung einer Revision wird abgelehnt.
Gründe
Nach der bestandskräftigen Versagung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung durch das Berufungsgericht kann die Säumnis des Klägers im Termin vom 5. Juli 2002 aus Rechtsgründen nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 514 Rdn. 10).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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