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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – I ZR 196/15

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung richtet sich gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss vom 9. Dezember 2021. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann weder mit einer erneuten Anhörungsrüge noch über den Umweg einer Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 28/19, juris Rn. 5).

Randnummer 2

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann die Beklagte nicht rechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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