Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.03.2000 – I ZR 175/99
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluß vom 10. Februar 2000 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Vorinstanzen haben den Streitwert in Übereinstimmung mit den Parteien auf 200.000,-- DM festgesetzt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens ist niedriger festzusetzen, weil nur die Klageanträge zu 3, 4 und 5 im Revisionsverfahren anhängig gemacht worden sind und auch diese nur insoweit, als sie auf die im Klageantrag zu 2 a genannten Unterlagen bezogen sind.
Bei der Streitwertfestsetzung kann an die Aufgliederung des Streitwerts durch das Landgericht (GA I 487) angeknüpft werden. Danach entfielen auf den Klageantrag zu 3 25.000,-- DM, auf den Klageantrag zu 4 5.000,-- DM und auf den Klageantrag zu 5 20.000,-- DM.
Wird geschätzt, daß sich der Streitwert der Klageanträge zu 3, 4 und 5 durch Einschränkung ihres Umfangs um jeweils 1/5 vermindert hat, ergibt sich ein Streitwert von 40.000,-- DM (20.000,-- DM, 4.000,-- DM und 16.000,-- DM). v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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