Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.01.2010 – I ZR 150/08
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten zum Wert der Beschwer zur Kenntnis genommen und geprüft. Anhaltspunkte dafür, dass das für den Beschwerdewert maßgebliche Interesse des Beklagten vom Klägerinteresse abweicht, ergaben sich daraus nicht. Das Interesse der Klägerin hatten Landgericht und Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 10.000 € bewertet. Gegen diese Bewertung hat der Beklagte sich nicht mit einer Streitwertbeschwerde gewandt. Die Wertangabe in der Klageerwiderung, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde verweist, betrifft einen lange zurückliegenden Zeitraum, der für das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Fortbestehen des Musikverlagsvertrags im Jahre 2006 keine Aussagekraft hat.
Zitierte Vorschriften
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