Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2008 – I ZR 131/05
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Das Urteil vom 30. Januar 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in Tz. 5 des Urteils im Feststellungsantrag nach dem Wort "sowie" "- bis 31. Dezember 2001 -" und in den Tz. 24, 37 und 40 des Urteils jeweils statt "August" "Dezember" heißt.
Gründe
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass insofern zwischen zwei Zeitpunkten zu unterscheiden ist, als es nur bei den beiden näher bezeichneten Gerätetypen LJ8150MFP (= "Laserjet") und C4166B (= "Upgradekit") um ein Inverkehrbringen bis zum 31. August 2001, bei den weiteren Geräten aber um ein Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 2001 geht. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem - von der Beklagten mit der Revision angefochtenen - Feststellungsausspruch des Berufungsurteils (Ziffer 1 c des Tenors des Berufungsurteils i.V. mit Ziffer 2 a und b des Tenors des Landgerichtsurteils).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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