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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – I ZR 13/24

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:231024BIZR13.24.0

Tenor

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für die Revision wird auf 75.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Beide Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ihre Kostenlast anerkannt.

Randnummer 2

II. Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Mit dem Anerkenntnis der Kostenlast hat sich die Beklagte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. In diesem Fall ist nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgten Ansprüche bis zur Erledigungs­erklärung begründet waren oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - VI ZR 544/13, juris Rn. 4 mwN; MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 57 mwN; zu übereinstimmenden Kostenanträgen nach Vergleich vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - I ZR 81/07, juris Rn. 2).

Koch Schwonke Feddersen

Schmaltz Odörfer

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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