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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.01.2026 – I ZB 98/25

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:070126BIZB98.25.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 27. Oktober 2025 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2024 - I ZB 58/24, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 2

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Pohl Schmaltz

Odörfer Wille

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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