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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.02.2017 – I ZB 85/16

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Rechtsbeschwerdeführer wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Ablehnungsantrag der Rechtsbeschwerdeführer ist unzulässig. Die Beschwerdeinstanz ist durch den Senatsbeschluss vom 4. Januar 2017 beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 2 ff.).

Randnummer 2

Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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