Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.03.2023 – I ZB 81/22
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:080323BIZB81.22.0
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende Eingabe der Antragstellerin vom 21. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch | | Löffler | | Schwonke
| Odörfer | | Wille |
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