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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – I ZB 79/16

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2016 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780016140538 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 6. Oktober 2016 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 18. Oktober 2016 (Kassenzeichen 780016140538) hat sich der Antragsteller mit einer als "Beschwerde" bezeichneten schriftlichen Eingabe vom 24. Oktober 2016 gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

Randnummer 2

II. Die Eingabe des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2).

Randnummer 3

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 4

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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