Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – I ZB 78/13
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2013 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die von der Schuldnerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 9. Dezember 2009 I ZB 82/09).
Zitierte Vorschriften
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