Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – I ZB 75/20
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch ei-
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nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - I ZB 19/17, juris Rn. 1 mwN).
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