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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – I ZB 74/20

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch ei-

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nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - I ZB 19/17, juris Rn. 1 mwN).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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