Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.12.2020 – I ZB 74/20
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2020 (6 W 54/18) zu wertende Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung über die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 707 Abs. 1 ZPO) gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar ist.
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in I ZB 74/20 entschieden?“