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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.09.2017 – I ZB 7/17

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Gründe

Randnummer 1

Die in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe des Schuldners vom 3. August 2017 ist unbegründet, weil der Senat das Vorbringen des Schuldners zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Randnummer 2

Soweit der Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2017 die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2017 zurückgewiesen hat, stehen dem Schuldner keine weiteren Rechtsmittel zu. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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