Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.05.2017 – I ZB 7/17
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2001 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZB 117/14, juris; Beschluss vom 15. April 2015 I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2017 I ZB 117/16, juris Rn. 1).
Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG ist zurückzuweisen, weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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