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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.11.2012 – I ZB 69/12

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München 6. Zivilsenat vom 10. August 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts auch soweit der weitere Beteiligte zu 2 die Kostenentscheidung angreifen will nicht statthaft ist. Weder liegt eine zulassungsfreie Beschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG vor noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN zu der Frage der Anfechtbarkeit der Nichtzulassung gemäß § 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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