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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – I ZB 66/23

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:081123BIZB66.23.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 11. Oktober 2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. Oktober 2023 wird verworfen.

Sein Antrag, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.

Randnummer 2

II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2021 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN.). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch | | Löffler | | Schwonke

| Feddersen | | Odörfer |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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