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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.12.2014 – I ZB 66/14

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2014 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780014140837 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die am 7. Oktober 2014 eingegangene Eingabe des Schuldners legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. September 2014 aus.

Randnummer 2

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Schuldner meint vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs gegeben zu haben. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (BGH aaO juris Rn. 2, mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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