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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.11.2015 – I ZB 61/15

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 29. Juni 2015 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von 300.000 € leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juni 2015, mit dem ein ausländischer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist und den sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen hat, ohne oder (hilfsweise) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Randnummer 2

Der Senat hat durch Beschluss vom 14. September 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von 300.000 € leistet.

Randnummer 3

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 17. November 2015 den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen, die Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26. August 2015 einstweilen einzustellen, der auf der Grundlage des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juni 2015 ergangen ist. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die zur Einstellung erforderliche Sicherheit sei zwar ordnungsgemäß, aber nicht fristgerecht geleistet worden.

Randnummer 4

Die Antragsgegnerin hat erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juni 2015 einstweilen einzustellen.

Randnummer 5

Die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts ist erneut bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von 300.000 € leistet. Die Sicherheit kann wiederum durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 14. September 2015 verwiesen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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