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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.11.2014 – I ZB 60/14

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2014 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780014133331 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die am 8. August 2014 eingegangene Eingabe des Schuldners, mit der er der Kostenrechnung vom 21. Juli 2014 widerspricht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus.

Randnummer 2

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Schuldner meint vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs gegeben zu haben. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (BGH aaO juris Rn. 2 mwN). Ohne Erfolg macht der Schuldner zudem geltend, die Kostenrechnung sei nicht rechtskräftig unterzeichnet und deshalb formunwirksam. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 KostVfg; die Kostenanforderung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und bedurfte - da sie automationsgestützt erstellt und darauf auch hingewiesen wurde - weder einer Unterschrift noch hätte sie eines Abdrucks des Dienstsiegels bedurft.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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