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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.04.2000 – I ZB 6/00

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Gründe

Die von der weiteren Beschwerde im übrigen gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs genügt regelmäßig gleichfalls nicht, um unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit den Rechtszug zum Bundesgerichtshof zu eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290, 291). Auch hier liegt es schon deshalb nicht anders, weil die Begründung der weiteren (außerordentlichen) Beschwerde nicht darlegt, daß die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichtes auf der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Es ging in dem Beschwerdeverfahren lediglich um Rechtsfragen. Die Antrags- und Erstbeschwerdegegnerin hatte ihre Rechtsauffassung mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 1998 und 15. Juni 1999 insoweit bereits dargelegt und auch die weitere Beschwerde selbst enthält keine Argumente, die vom Beschwerdegericht ersichtlich nicht bereits berücksichtigt worden sind, wenngleich es sich dadurch nicht zu einer anderen Auffassung hat bestimmen lassen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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