Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.03.2023 – I ZB 59/19
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZB59.19.0
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.193,16 € festgesetzt.
Gründe
I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 5.193,16 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten der Patentanwältin.
Feddersen
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