Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.11.2009 – I ZB 50/08
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird unter Abänderung des Beschlusses vom 13. August 2009 auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat den Streitwert auf 75.000 € festgesetzt (LGU 24). Davon entfallen 35.000 € auf den Unterlassungsantrag, 15.000 € auf die Anträge auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht und 25.000 € auf die Widerklage. Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen, dem Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung wollten die Beklagten zu 2 und 3 die vollständige Abweisung der Klage - also die Abweisung des Antrags auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - erreichen. Sie sind durch die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht, die sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen haben, daher in Höhe eines Betrages von 15.000 € beschwert.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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