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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – I ZB 48/16

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2016 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der vom Schuldner mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Umstände bleibt es bei der Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde, weil im Verfahren über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

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