Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.08.2017 – I ZB 45/17
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Juni 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen 780017131989) und vom 6. Juli 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen 780017132964) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des Landgerichts Schweinfurt 4. Zivilkammer vom 10. Mai 2016 (I ZB 45/17) und vom 13. Januar 2017 (I ZB 46/17) durch Beschluss vom 14. Juni 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 19. Juli 2017 hat sich der Schuldner gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 20. Juni 2017 und vom 6. Juli 2017 gewandt.
II. Über diese Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2).
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerden des Schuldners ist jeweils die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Zitierte Vorschriften
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