Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.11.2020 – I ZB 43/19
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 28. Mai 2020 I ZB 25/18, juris Rn. 5; vgl. aber BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 XI ZR 355/18, juris Rn. 19 bis 33).
II. Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 750.000 € festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Diesen Wert hat der Senat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 106/16 mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 mit 750.000 € bemessen. Im vorliegenden zweiten Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem es um dieselbe Marke geht, sind keine Gesichtspunkte für eine abweichende Festsetzung ersichtlich.
III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
Zitierte Vorschriften
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