Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 – I ZB 40/16
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Zitierte Vorschriften
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