Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.06.2023 – I ZB 38/23
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB38.23.0
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 36. Zivilsenat - vom 14. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nicht statthaft, weil eine solche Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist.
II. Die Beschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch | | Pohl | | Schmaltz
| Odörfer | | Wille |
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