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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2023 – I ZB 38/23

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB38.23.0

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 36. Zivilsenat - vom 14. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nicht statthaft, weil eine solche Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist.

Randnummer 2

II. Die Beschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 3

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch | | Pohl | | Schmaltz

| Odörfer | | Wille |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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