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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – I ZB 38/16

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen den Beschluss vom 18. Juli 2016 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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