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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.11.2014 – I ZB 37/14

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger war aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse daran gehindert, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung und Einreichung einer Rechtsmittelbegründung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen. Dieses Hindernis ist dadurch behoben worden, dass der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 10. April 2014 Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt hat. Der Kläger hat sodann fristgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Rechtsbeschwerde eingelegt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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