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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.12.2017 – I ZB 33/17

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Senatsbeschluss vom 20. September 2017 wird als unstatthaft verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die am 18. Oktober 2017 eingegangene Eingabe des Schuldners ist als Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Senatsbeschluss vom 20. September 2017 auszulegen. Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Randnummer 2

Gerichtsgebühren werden im Erinnerungsverfahren nicht erhoben (§ 66 Abs. 8 GKG).

Randnummer 3

Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er nicht mehr mit weiteren Antworten in dieser Sache rechnen kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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