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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 3/22

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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