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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.02.2022 – I ZB 3/22

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm - 21. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, juris Rn. 2). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unanfechtbar, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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