Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.08.2021 – I ZB 28/21
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juli 2021 die gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 gerichtete Anhörungsrüge des Schuldners als unzulässig verworfen, mit der er die Verletzung seines Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) gerügt hatte. Die dagegen gerichtete Eingabe des Schuldners vom 9. August 2021, mit der er den Beschluss vom 21. Juli 2021 zurückweist und erneut auf die Nichtbeachtung von Art. 13 EMRK hinweist, ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2021 auszulegen.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 11 mwN). Im Übrigen ist die Gegenvorstellung entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 1).
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Schuldner nicht rechnen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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