Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.06.2022 – I ZB 27/22
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2022 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780022125372 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2022 das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2022 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Antragstellerin mit der Kostenrechnung vom 30. Mai 2022 zum Kassenzeichen 780022125372 erhoben worden.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Antragstellerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
Der Kostenansatz vom 30. Mai 2022 trifft zu. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die von der Antragstellerin angeforderte Gebühr in Höhe von 132 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG). Die Antragstellerin schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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